Art. 145 – Weinbaukartei und Aufstellung über das Produktionspotenzial

REG_2013_1308 · über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

(1)Die Mitgliedstaaten führen eine Weinbaukartei, die die jüngsten Informationen über das Produktionspotenzial enthält. Ab dem 1. Januar 2016 gilt diese Verpflichtung nur, wenn die Mitgliedstaaten das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß Titel I Kapitel III anwenden oder ein nationales Stützungsprogramm durchführen.
(2)Bis zum 31. Dezember 2015 sind Mitgliedstaaten, in denen die Gesamtrebfläche, die mit nach Artikel 81 Absatz 2 klassifizierbaren Keltertraubensorten bepflanzt ist, weniger als 500 Hektar beträgt, von der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Verpflichtung ausgenommen.
(3)Die Mitgliedstaaten, die in ihren Stützungsprogrammen nach Artikel 46 die Maßnahme "Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen" vorsehen, übermitteln der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres eine aktualisierte Aufstellung über ihr Produktionspotenzial auf der Grundlage der Weinbaukartei. Ab dem 1. Januar 2016 legt die Kommission in Durchführungsrechtsakten im Einzelnen fest, welche Angaben zu den Weinanbauflächen an die Kommission zu übermitteln sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4)Um die Überwachung und Kontrolle des Produktionspotenzials durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu Vorschriften über den Inhalt der Weinbaukartei und über etwaige Ausnahmen hiervon zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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