Art. 152 – Erzeugerorganisationen

REG_2013_1308 · über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

(1)Die Mitgliedstaaten können auf Antrag Erzeugerorganisationen anerkennen, die: a) aus Erzeugern aus bestimmten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren bestehen und von diesen Erzeugern gemäß Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe c kontrolliert werden; b) auf Initiative der Erzeuger gebildet wurden; c) ein spezifisches Ziel verfolgen, das mindestens eine der folgenden Zielsetzungen einschließen kann: i) Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung; ii) Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder, auch durch Direktwerbung; iii) Optimierung der Produktionskosten und Investitionserträge als Reaktion auf Umwelt- und Tierschutznormen und Stabilisierung der Erzeugerpreise; iv) Durchführung von Forschungsarbeiten und Erarbeitung von Initiativen zu nachhaltigen Erzeugungsverfahren, innovativen Verfahren, wirtschaftlicher Wettbewerbsfähigkeit und Marktentwicklungen; v) Förderung umweltgerechter Anbau- und Herstellungsverfahren und Bereitstellung technischer Hilfe, damit diese zum Einsatz kommen, sowie solide Praktiken und Verfahren im Bereich Tierschutz; vi) Förderung und Bereitstellung technischer Hilfe für die Anwendung von Produktionsnormen, die Verbesserung der Produktqualität und die Entwicklung von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung, geschützter geografischer Angabe oder einem nationalen Gütezeichen; vii) Bewirtschaftung der Nebenerzeugnisse und Abfallverwertung, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft sowie zur Erhaltung oder Förderung der Biodiversität; viii) Beitrag zur nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen und Bekämpfung des Klimawandels; ix) Entwicklung von Initiativen im Bereich Werbung und Vermarktung; x) Verwaltung der in operationellen Programmen genannten Fonds auf Gegenseitigkeit im Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 31 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013; xi) Bereitstellung der erforderlichen technischen Hilfe für die Benutzung der Zukunftsmärkte und der Versicherungssysteme.
(2)Eine anerkannte Erzeugerorganisation im Sinne des Absatzes 1 kann weiterhin anerkannt werden, wenn sie Erzeugnisse, die unter der KN-Code ex 2208 fallen, die nicht in Anhang I der Verträge aufgeführt sind, vermarkten, sofern der Anteil dieser Erzeugnisse 49 % des Gesamtwerts der vermarkteten Erzeugnisse der Erzeugerorganisation nicht übersteigt und die Union für diese Erzeugnisse keine Unterstützung gewährt. Diese Erzeugnisse zählen bei Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse nicht im Hinblick auf die Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung für die Zwecke des Artikels 34 Absatz 2.
(3)Abweichend von Absatz 1 erkennen die Mitgliedstaaten Erzeugerorganisationen an, die aus Erzeugern im Sektor Milch und Milcherzeugnisse bestehen und a) auf Initiative der Erzeuger gebildet wurden; b) ein spezifisches Ziel verfolgen, das eine oder mehrere der folgenden Zielsetzungen einschließen kann: i) Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung; ii) Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder; iii) Optimierung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 152 REG_2013_1308 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 152 REG_2013_1308 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.