(1)Um durch einen Mitgliedstaat anerkannt zu werden, muss es sich bei der Erzeugerorganisation, die einen entsprechenden Antrag stellt, um eine juristische Person oder genau definierte Teile einer juristischen Person handeln, a) die die Anforderungen nach Artikel 152 Absatz 1 Buchstaben a, b und c erfüllt; b) der eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und/oder die innerhalb ihres jeweiligen Tätigkeitsbereichs eine von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzende Mindestmenge bzw. Mindestwert an vermarktbaren Erzeugnissen abdeckt; c) die hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl hinsichtlich des Zeitverlaufs als auch in Bezug auf Effizienz, die Bereitstellung von personeller, materieller und technischer Unterstützung für ihre Mitglieder und, wenn dies zweckmäßig ist, eine Bündelung des Angebots bietet; d) die eine Satzung hat, die den Buchstaben a, b, und c dieses Absatzes entspricht.
(2)Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Erzeugerorganisationen, die vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt wurden und die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen, als nach Artikel 152 anerkannte Erzeugerorganisationen zu betrachten sind.
(3)Erzeugerorganisationen, die vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt wurden und die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, können ihre Tätigkeiten in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bis zum 1. Januar 2015 fortsetzen.
(4)Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben: a) Sie entscheiden innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung einer Erzeugerorganisation; dieser Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem die Organisation ihren Sitz hat; b) sie führen in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um festzustellen, ob die anerkannten Erzeugerorganisationen die Bestimmungen dieses Kapitels erfüllen; c) sie erlassen im Falle des Verstoßes oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieses Kapitels die von ihnen festgelegten Sanktionsmaßnahmen gegen diese Organisationen und Vereinigungen und beschließen erforderlichenfalls den Entzug ihrer Anerkennung; d) sie teilen der Kommission bis zum 31. März eines jeden Jahres die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.