Art. 180 – Umsetzung internationaler Übereinkünfte und bestimmter anderer Rechtsakte

REG_2013_1308 · über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen, die in gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften oder in anderen gemäß Artikel 43 Absatz 2 oder Artikel 207 AEUV oder gemäß dem Gemeinsamen Zolltarif erlassenen Rechtsakten hinsichtlich der Berechnung der Einfuhrzölle für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.]

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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