Art. 183 – Sonstige Durchführungsbefugnisse

REG_2013_1308 · über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die
a)die Höhe des angewendeten Einfuhrzolls im Einklang mit den Vorschriften in einer gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkunft, des Gemeinsamen Zolltarifs und mit den Vorschriften in den Durchführungsrechtsakten nach Artikel 180 festsetzen;
b)die repräsentativen Preise und Auslösungsvolumen für die Anwendung der zusätzlichen Einfuhrzölle im Rahmen der gemäß Artikel 182 Absatz 1 erlassenen Vorschriften festsetzen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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