Art. 187 – Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

REG_2013_1308 · über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zu Folgendem festlegen:
a)die Zollkontingente auf Jahresbasis, die erforderlichenfalls in geeigneter Weise gestaffelt sind, und das anzuwendende Verwaltungsverfahren;
b)Verfahren für die Anwendung der Sonderbestimmungen in der Übereinkunft oder im Rechtsakt zur Verabschiedung der Einfuhr- oder Ausfuhrregelung, insbesondere betreffend i) Garantien in Bezug auf Art, Herkunft und Ursprung des Erzeugnisses, ii) die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Ziffer i genannten Garantien; iii) die Vorlage eines vom Ausfuhrland ausgestellten Dokuments; iv) Bestimmung und Verwendung der Erzeugnisse;
c)die Gültigkeitsdauer der Lizenzen oder Genehmigungen;
d)die Verfahren für die zu leistende Sicherheit und deren Betrag;
e)die Verwendung von Lizenzen und erforderlichenfalls besondere Maßnahmen, insbesondere betreffend die Bedingungen, unter denen Einfuhranträge gestellt und im Rahmen des Zollkontingents Genehmigungen erteilt werden;
f)die Verfahren und technischen Kriterien für die Anwendung von Artikel 185;
g)die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Inhalt, der Form, der Ausstellung und der Verwendung des in Artikel 186 Absatz 2 genannten Dokuments;
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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