Art. 20 – Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

REG_2013_1308 · über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Maßnahmen, die für die einheitliche Anwendung dieses Kapitels erforderlich sind.
Diese Maßnahmen können sich insbesondere auf Folgendes beziehen:
a)die vom Marktteilnehmer zu tragenden Kosten, wenn die für die öffentliche Intervention angelieferten Erzeugnisse nicht den Mindestqualitätsanforderungen entsprechen;
b)die Festsetzung einer Mindestlagerkapazität für die Interventionslagerorte;
c)die für die Anwendung dieses Kapitels erforderlichen repräsentativen Zeiträume, Märkte Marktpreise;
d)die Lieferung der im Rahmen der öffentlichen Intervention anzukaufenden Erzeugnisse, die vom Bieter zu tragenden Transportkosten, die Übernahme der Erzeugnisse durch die Zahlstellen und die Zahlung;
e)die verschiedenen Arbeitsvorgänge im Zusammenhang mit dem Entbeinen im Rindfleischsektor;
f)die praktischen Regelungen für die Verpackung, Vermarktung und Etikettierung von Erzeugnissen;
g)die Verfahren für die Zulassung von Unternehmen, die Butter und Magermilchpulver erzeugen, für die Zwecke dieses Kapitels;
h)die etwaige Genehmigung der Lagerung außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, wenn die Erzeugnisse angekauft und eingelagert worden sind;
i)den Verkauf oder den Absatz von im Rahmen der öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnissen, insbesondere hinsichtlich der Verkaufspreise, der Auslagerungsbedingungen sowie der Verwendung oder Bestimmung der ausgelagerten Erzeugnisse, einschließlich der Verfahren für Erzeugnisse, die im Rahmen einer Regelung nach Artikel 16 Absatz 2 zur Verfügung gestellt werden, wozu auch Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten gehören können;
j)hinsichtlich im Rahmen der öffentlichen Intervention angekaufter Erzeugnisse die Bestimmungen über die Möglichkeit für Mitgliedstaaten, unter eigener Verantwortung kleine, auf Lager verbliebene Mengen oder Mengen, die nicht wieder verpackt werden können oder die qualitätsgemindert sind, zu verkaufen;
k)hinsichtlich der privaten Lagerhaltung den Abschluss und den Inhalt der Verträge zwischen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats und den Antragstellern;
l)die Einlagerung von Erzeugnissen in die private Lagerhaltung, deren Aufbewahrung in der privaten Lagerhaltung und deren Auslagerung daraus;
m)die Dauer der privaten Lagerhaltung und die Bestimmungen, gemäß denen eine solche im Vertrag festgesetzte Dauer gekürzt oder verlängert werden kann;
n)die Verfahren, die beim Ankauf zum Festpreis einzuhalten sind, einschließlich der Verfahren für die Leistung der erforderlichen Sicherheit und des Betrags dieser Sicherheit, oder die bei der Gewährung der im Voraus festgesetzten Beihilfe für die private Lagerhaltung einzuhalten sind;
o)das Zurückgreifen auf Ausschreibungsverfahren sowohl für die öffentliche Intervention als auch für die private Lagerhaltung, insbesondere betreffend i) die Einreichung von Angeboten und die Mindestmenge eines Angebots; ii) die Verfahren für die Leistung der erforderlichen Sicherheit und den Betrag dieser Sicherheit; und iii) die Auswahl der Angebote, wobei sichergestellt wird, dass jeweils das für die Union vorteilhafteste Angebot den Vorrang hat; es ist auch möglich, keinen Zuschlag zu erteilen.
p)die Anwendung der Handelsklassenschemata der Union für Rinder-, Schweine- und Schafschlachtkörper;
q)zum Zweck der Feststellung der Marktpreise eine andere Aufmachung der Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften als diejenige gemäß Anhang IV Buchstabe A Abschnitt IV;
r)die Berichtigungsfaktoren, die von den Mitgliedstaaten bei einer anderen Aufmachung der Schlachtkörper von Rindern und Schafen anzuwenden sind, wenn die Referenzaufmachung nicht verwendet wird;
s)die praktischen Regelungen für die Kennzeichnung eingestufter Schlachtkörper und für die Berechnung des gewichteten Unionsdurchschnittspreises für Rinder-, Schweine- und Schafschlachtkörper durch die Kommission;
t)die Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für die in ihrem Gebiet geschlachteten Schweine eine andere als die in Anhang IV Teil B Abschnitt III vorgesehene Aufmachungsform des Schweineschlachtkörpers zuzulassen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: i) der Handel in ihrem Gebiet weicht üblicherweise von der in Abschnitt B Ziffer III Unterabsatz 1 des Anhangs IV festgelegten Standardaufmachung ab; ii) technische Erfordernisse rechtfertigen eine solche Maßnahme; iii) Schweineschlachtkörper werden in einheitlicher Weise enthäutet;
u)die Bestimmungen für die Überprüfung der Anwendung des Handelsklassenschemas für Schlachtkörper in den Mitgliedstaaten durch einen Unionsausschuss vor Ort, der aus Sachverständigen der Kommission und aus von den Mitgliedstaaten bezeichneten Sachverständigen besteht, um eine ausreichende Genauigkeit und Zuverlässigkeit bei der Klassifizierung von Schlachtkörpern sicherzustellen.
In diesen Bestimmungen wird vorgesehen, dass die Union die Kosten dieser Prüfungstätigkeit trägt.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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