Art. 23 – Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen an Kinder

REG_2013_1308 · über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

(1)Eine Unionsbeihilfe wird gewährt für a) die Abgabe von Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen an Kinder in den Bildungseinrichtungen nach Artikel 22, und b) damit zusammenhängende Kosten für Logistik und Verteilung, Ausrüstung, Öffentlichkeitsarbeit, Überwachung, Bewertung und flankierende Maßnahmen.
(2)Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen wollen, müssen zunächst auf nationaler oder regionaler Ebene eine Strategie für seine Umsetzung ausarbeiten. Sie müssen auch die flankierenden Maßnahmen vorsehen, die zur Gewährleistung der Effizienz des Programms erforderlich sind, wie beispielsweise Informationen über Bildungsmaßnahmen über gesunde Ernährungsgewohnheiten, lokale Nahrungsmittelketten und die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung.
(3)Bei der Ausarbeitung ihrer Strategie erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste der für ihre jeweiligen Programme in Betracht kommenden Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen. Diese Liste darf keine in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse enthalten. In hinreichend begründeten Fällen, etwa wenn ein Mitgliedstaat im Rahmen seines Programms ein breitgefächertes Sortiment von Erzeugnissen anbieten oder sein Programm attraktiver gestalten will, kann er in seiner Strategie jedoch vorsehen, dass diese Erzeugnisse beihilfefähig sein können, wenn ihnen nur begrenzte Mengen der in dem genannten Anhang aufgeführten Stoffe zugesetzt werden. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Gesundheitsbehörden das Verzeichnis der im Rahmen ihrer Programme beihilfefähigen Erzeugnisse billigen. Die Mitgliedstaaten wählen ihre Erzeugnisse auf der Grundlage objektiver Kriterien aus, zu denen Gesundheits- und Umwelterwägungen, das jahreszeitliche Angebot, die Vielfalt oder die Verfügbarkeit der Erzeugnisse zählen können, wobei sie, soweit durchführbar, Erzeugnissen mit Ursprung in der Union sowie insbesondere lokalen Ankäufen und Märkten, sowie kurzen Versorgungsketten oder dem ökologischen Nutzen Vorrang einräumen.
(4)Maßnahmen für die Festsetzung der Unionsbeihilfe im Sinne des Absatzes 1 werden vom Rat nach Artikel 43 Absatz 3 AEUV ergriffen.
(5)Die Unionsbeihilfe gemäß Absatz 1 wird den einzelnen Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien ausgehend von ihrem jeweiligen Anteil an sechs- bis zehnjährigen Kindern zugewiesen. Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen, beantragen die Unionsbeihilfe jedes Jahr auf der Grundlage ihrer in Absatz 2 genannten Strategie. Maßnahmen zur Festsetzung des Mindestbetrags der Unionsbeihilfe für jeden Mitgliedstaat, der sich an dem Programm beteiligt, und zur indikativen und endgültigen Aufteilung der Beihilfe zwischen den Mitgliedstaaten werden vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlassen.
(6)Die Unionsbeihilfe gemäß Absatz 1 wird nicht dazu verwendet, die Finanzierung bestehender nationaler Schulobstprogramme, in deren Rahmen Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen abgegeben werden, oder sonstiger für Schulen eingerichteter Verteilungsprogramme, die diese Erzeugnisse einbeziehen, zu ersetzen. Hat ein Mitgliedstaat allerdings bereits ein Programm eingeführt, das für eine Unionsbeihilfe nach diesem Artikel in Betracht käme, und beabsichtigt er, es unter anderem mit Blick auf die Zielgruppe des Programms, seine Dauer oder die förderungswürdigen Erzeugnisse auszuweiten oder seine Effizienz zu erhöhen, so kann eine Unionsbeihilfe gewährt werden, sofern die gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV festgelegten Höchstsätze hinsichtlich des Anteils der Unionsbeihilfe am nationalen Gesamtbeitrag eingehalten werden. In einem solchen Fall gibt der Mitgliedstaat in seiner Umsetzungsstrategie an, wie er dieses Programm ausweiten oder dessen Effizienz erhöhen will.
(7)Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zur Unionsbeihilfe eine nationale Beihilfe gemäß Artikel 217 gewähren.
(8)Das Schulobst- und -gemüseprogramm der Union gilt unbeschadet gesonderter nationaler Schulobst- und -gemüseprogramme, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
(9)Die Union kann gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auch Informations-, Monitoring- und Bewertungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schulobst- und -gemüseprogramm einschließlich Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und entsprechende Netzwerkmaßnahmen finanzieren.
(10)Mitgliedstaaten, die das Programm in Anspruch nehmen, machen an den Orten, an denen die Lebensmittel verteilt werden, ihre Teilnahme am Beihilfeprogramm bekannt und weisen darauf hin, dass das Programm von der Union bezuschusst wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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