Art. 25 – Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

REG_2013_1308 · über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Unterabschnitts erlassen, die unter anderem Folgendes einschließen:
a)die Informationen, die in den Strategien der Mitgliedstaaten enthalten sein müssen;
b)die Beihilfeanträge und Zahlungen;
c)die Methoden zum Hinweis auf das Programm und die mit ihm zusammenhängenden Netzwerkmaßnahmen;
d)die Vorlage, das Format und den Inhalt der Begleitungs- und Bewertungsberichte der Mitgliedstaaten, die sich an dem Schulobst- und -gemüseprogramm der Union beteiligen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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