Art. 28 – Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

REG_2013_1308 · über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung aller erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Unterabschnitts erlassen, die unter anderem Folgendes einschließen:
a)die Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung der beihilfefähigen Höchstmenge;
b)die Verfahren für die Sicherheitsleistung und den Betrag dieser Sicherheit, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird;
c)Regelungen zu den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Informationen zu Zulassung von Antragsstellern, Beihilfeanträgen und Zahlungen;
d)die Methoden zum Hinweis auf das Programm;
e)die Verwaltung der Preisüberwachung gemäß Artikel 27 Absatz 5.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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