Art. 27 – Delegierte Befugnisse

REG_2013_1308 · über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

(1)Um die Entwicklung bei den Verbrauchsmustern für Milcherzeugnisse, die Innovation und Entwicklungen auf dem Milcherzeugnismarkt, die Verfügbarkeit der Erzeugnisse auf den verschiedenen Unionsmärkten sowie die Ernährungsaspekte zu berücksichtigen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird: a) die gemäß den Bestimmungen von Artikel 26 Absatz 1 sowie unter Berücksichtigung der Ernährungsaspekte für das Programm in Betracht kommenden Erzeugnisse; b) die Ausarbeitung von nationalen oder regionalen Strategien durch die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls einschließlich der flankierenden Maßnahmen; und c) die zur Überwachung und Bewertung erforderlichen Maßnahmen.
(2)Um die effiziente und wirksame Verwendung der Unionsbeihilfe sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, die Folgendes betreffen: a) Regelungen zur Förderfähigkeit von Begünstigten und Antragstellern; b) das Erfordernis der Zulassung der Antragsteller durch den betreffenden Mitgliedstaat; c) die Verwendung von Milcherzeugnissen, für die Beihilfen gewährt werden, bei der Zubereitung von Mahlzeiten in Bildungseinrichtungen.
(3)Um sicherzustellen, dass die Antragsteller ihren Verpflichtungen nachkommen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 in Bezug auf Maßnahmen zu erlassen, die das Erfordernis einer Sicherheitsleistung für den Fall, dass ein Vorschuss gezahlt wird, betreffen.
(4)Um die Beihilferegelung besser bekannt zu machen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Mitgliedstaaten für die Bekanntmachung ihrer Teilnahme am Beihilfeprogramm zu sorgen und darauf hinzuweisen haben, dass das Programm von der Union bezuschusst wird.
(5)Um sicherzustellen, dass sich die Beihilfe in dem Preis widerspiegelt, zu dem die Erzeugnisse im Rahmen der Regelung zur Verfügung gestellt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zur Festlegung von Vorschriften über die Preisüberwachung im Rahmen der Regelung zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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