Art. 26 – Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder

REG_2013_1308 · über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

(1)Es wird eine Unionsbeihilfe gewährt, um Kinder in Bildungseinrichtungen gemäß Artikel 22 mit bestimmten Milcherzeugnissen und Verarbeitungserzeugnissen aus Milch der KN-Codes 0401 , 0403 , 0404 90 und 0406 oder des KN-Codes 2202 90 zu versorgen.
(2)Ab dem 1. August 2015 müssen Mitgliedstaaten, die sich auf nationaler oder regionaler Ebene an dem Programm beteiligen wollen, zuvor eine Strategie für seine Umsetzung haben. Sie können auch die flankierenden Maßnahmen vorsehen, beispielsweise Informationen über Bildungsmaßnahmen in Bezug auf gesunde Ernährungsgewohnheiten, lokale Nahrungsmittelketten und die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung, die zur Gewährleistung der Effizienz des Programms erforderlich sind.
(3)Bei der Ausarbeitung ihrer Strategien erstellen die Mitgliedstaaten im Einklang mit den von der Kommission gemäß Artikel 27 erlassenen Vorschriften ein Verzeichnis der für ihre jeweiligen Programme in Betracht kommenden Erzeugnisse des Sektors Milch und Milcherzeugnisse.
(4)Mit Ausnahme der kostenlosen Verteilung von Mahlzeiten an Kinder in Bildungseinrichtungen wird die Unionsbeihilfe gemäß Absatz 1 nicht dazu verwendet, die Finanzierung bestehender nationaler Programme des Sektors Milch und Milcherzeugnisse oder sonstiger für Schulen eingerichteter Verteilungsprogramme, die Milch und Milcherzeugnisse einbeziehen, zu ersetzen. Hat jedoch ein Mitgliedstaat bereits ein Programm aufgelegt, das gemäß diesem Artikel für die Unionsbeihilfe in Frage käme, und beabsichtigt er, dieses Programm auszuweiten oder dessen Effizienz auch hinsichtlich der Zielgruppe oder der Dauer des Programms sowie der in Betracht kommender Erzeugnisse zu steigern, so kann die Unionsbeihilfe gewährt werden. In einem solchen Fall gibt der Mitgliedstaat in seiner Umsetzungsstrategie an, wie er dieses Programm ausweiten oder dessen Effizienz erhöhen will.
(5)Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zur Unionsbeihilfe eine nationale Beihilfe gemäß Artikel 217 gewähren.
(6)Die Schulprogramme der Union für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse gelten unbeschadet gesonderter nationaler, auf eine Förderung des Verzehrs von Milch und Milcherzeugnisse abzielender Schulprogramme, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
(7)Maßnahmen für die Festsetzung der Unionsbeihilfe für alle Arten von Milch und Milcherzeugnissen und der für die Unionsbeihilfe gemäß Absatz 1 in Betracht kommenden Höchstmenge werden vom Rat im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV ergriffen.
(8)Mitgliedstaaten, die das Programm in Anspruch nehmen, machen an den Orten, an denen die Lebensmittel verteilt werden, ihre Teilnahme am Beihilfeprogramm bekannt und weisen darauf hin, dass das Programm von der Union bezuschusst wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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