Art. 66 – Wiederbepflanzungen

REG_2013_1308 · über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

(1)Die Mitgliedstaaten erteilen automatisch eine Genehmigung an die Erzeuger, die ab 1. Januar 2016 eine Rebfläche gerodet und einen Antrag gestellt haben. Diese Genehmigung muss sich auf eine Fläche erstrecken, die hinsichtlich der Reinkultur dieser Fläche gleichwertig ist. Die unter diese Genehmigungen fallenden Flächen werden für die Zwecke des Artikels 63 nicht mitgerechnet.
(2)Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 Erzeugern erteilen, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche zu roden, wenn die Rodung der Verpflichtungsfläche spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung neuer Reben, erfolgt.
(3)Die Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 wird in demselben Betrieb in Anspruch genommen, der die Rodung vorgenommen hat. Die Mitgliedstaaten können für Flächen, die für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommen, die Wiederbepflanzung auf der Grundlage einer Empfehlung einer berufsständischen Organisation gemäß Artikel 65 auf Weine beschränken, die derselben Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe entsprechen wie die gerodete Fläche.
(4)Dieser Artikel findet im Falle von Rodungen nicht genehmigter Anpflanzungen keine Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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