Art. 67 – De minimis

REG_2013_1308 · über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

(1)Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß diesem Kapitel gilt nicht in Mitgliedstaaten, in denen die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung gemäß Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 am 31. Dezember 2007 nicht galt.
(2)Die Mitgliedstaaten, auf die das in Absatz 1 genannte System am 31. Dezember 2007 angewandt wurde und in denen die derzeit bepflanzten Rebflächen 10 000 ha nicht übersteigen, können beschließen, das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen, das in diesem Kapitel festgelegt ist, nicht umzusetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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