Art. 136a – Flexibilität zwischen den Säulen

REG_2013_1310 · mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014

(1)Bis zum 31. Dezember 2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 15 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenzen für das Kalenderjahr 2014, die in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung und ihrer jährlichen nationalen Obergrenzen für die Jahre 2015 bis 2019, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) festgesetzt sind, als zusätzliche Förderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) aus dem ELER finanziert werden, bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Gewährung von Direktzahlungen zur Verfügung. Der Beschluss gemäß UnterAbsatz 1 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 mitgeteilt. In dem Beschluss wird der in UnterAbsatz 1 genannte Prozentsatz angegeben, der von Kalenderjahr zu Kalenderjahr unterschiedlich sein kann. Mitgliedstaaten, für das Kalenderjahr 2014 keine Beschlüsse nach UnterAbsatz 1 fassen, können den Beschluss für die Kalenderjahre 2015 bis 2019 bis zum 1. August 2014 fassen. Sie unterrichten die Kommission bis zu diesem Datum über einen entsprechenden Beschluss. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den in diesem Absatz genannten Beschluss mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2018 zu überprüfen. Beschlüsse, die auf einer solche Überprüfung beruhen, dürfen nicht zu einer Verringerung des Prozentsatzes führen, der der Kommission gemäß den Unterabsätzen 1, 2 und 3 mitgeteilt wird. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 1. August 2017 über einen entsprechenden Beschluss.
(2)Bis zum 31. Dezember 2013 können Mitgliedstaaten, die keinen Beschluss gemäß Absatz 1 fassen, beschließen, als Mittel für Direktzahlungen bis zu 15 % oder im Falle von Bulgarien, Estland, Spanien, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Finnland, Schweden und des Vereinigten Königreichs bis zu 25 % ihrer Mittelzuweisung für die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die im Zeitraum 2015-2020 nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aus dem ELER finanziert werden, bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung. Der Beschluss gemäß UnterAbsatz 1 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 mitgeteilt. In dem Beschluss wird der in UnterAbsatz 1 genannte Prozentsatz angegeben, der von Kalenderjahr zu Kalenderjahr unterschiedlich sein kann. Mitgliedstaaten, die im Haushaltsjahr 2015 keinen Beschluss gemäß UnterAbsatz 1 fassen, können diesen Beschluss für den Zeitraum 2016 bis 2020 bis zum 1. August 2014 fassen. Sie unterrichten die Kommission bis zu diesem Datum über einen entsprechenden Beschluss. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den in diesem Absatz genannten Beschluss mit Wirkung ab den Haushaltsjahren 2019 und 2020 zu überprüfen. Beschlüsse, die auf einer solche Überprüfung beruhen, dürfen nicht zu einer Erhöhung des Prozentsatzes führen, der der Kommission gemäß den Unterabsätzen 1, 2 und 3 mitgeteilt wird. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 1. August 2017 über einen entsprechenden Beschluss.
(3)Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 141a zur Überprüfung der in Anhang VIII aufgeführten Obergrenzen zu erlassen, um den von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 und 2 mitgeteilten Beschlüssen Rechnung zu tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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