Art. 125a – Allgemeine Vorschriften

REG_2013_1310 · mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014

(1)Die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, können bis zum 1. März 2014 beschließen, für das Jahr 2014 Betriebsinhabern, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 2 haben, eine Prämie (im Folgenden "Umverteilungsprämie für neue Mitgliedstaaten") zu gewähren. Die betreffenden neuen Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre entsprechenden Beschlüsse bis zum 1. März 2014 mit.
(2)Unbeschadet der Anwendung der Haushaltsdisziplin und der Artikel 21 und 23 wird die Umverteilungsprämie für neue Mitgliedstaaten in Form einer Erhöhung der im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gewährten Beträge je Hektar gewährt.
(3)Die Umverteilungsprämie für neue Mitgliedstaaten wird von den Mitgliedstaaten berechnet, indem eine von dem Mitgliedstaat festzulegende Zahl, die 65 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar nicht übersteigen darf, mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, für die dem Betriebsinhaber im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung Beträge gewährt wurden, multipliziert wird. Die Zahl dieser Hektarflächen darf ein von den Mitgliedstaaten gesetztes Maximum von höchstens einer Fläche von 30 Hektar oder die Durchschnittsgröße von landwirtschaftlichen Betrieben nach Anhang VIIIb nicht überschreiten, falls diese Durchschnittsgröße in den betreffenden neuen Mitgliedstaat 30 Hektar überschreitet.
(4)Sofern die in Absatz 3 festgelegten Höchstgrenzen eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene in Bezug auf die nach UnterAbsatz 1 festgelegte Zahl von Hektarflächen eine Staffelung vornehmen, die für alle Betriebsinhaber gleichermaßen gilt.
(5)Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar gemäß Absatz 3 wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in Anhang VIIIc festgelegten nationalen Obergrenze und der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die im Jahr 2014 im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldet worden sind, festgesetzt.
(6)Die neuen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betriebsinhabern, bei denen erwiesen ist, dass sie ihren Betrieb nach dem 18. Oktober 2011 einzig zu dem Zweck aufgespalten haben, in den Genuss der Umverteilungsprämie für neue Mitgliedstaaten zu kommen, kein Vorteil nach diesem Kapitel gewährt wird. Dies gilt auch für Betriebsinhaber, deren Betriebe aus einer solchen Aufspaltung hervorgehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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