Art. 72b – Finanzbestimmungen

REG_2013_1310 · mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014

(1)Zur Finanzierung der Umverteilungsprämie können die Mitgliedstaaten bis zum 1. März 2014 beschließen, hierfür bis zu 30 % der jährlichen nationalen Obergrenze, die im Einklang mit Artikel 40 festgelegt wurden, für das Antragsjahr 2014 zu verwenden. Sie teilen der Kommission diese Beschlüsse bis zum genannten Zeitpunkt mit.
(2)Auf der Grundlage des Prozentsatzes der nationalen Obergrenze, der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu verwenden ist, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung der entsprechenden Obergrenzen für die Umverteilungsprämie. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 141b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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