Art. 72a – Allgemeine Vorschriften

REG_2013_1310 · mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014

(1)Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. März 2014 beschließen, für das Jahr 2014 eine Zahlung an Betriebsinhaber zu gewähren, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß den Kapiteln 1, 2 und 3 (im Folgenden "Umverteilungsprämie") haben. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre entsprechenden Beschlüsse bis zum 1. März 2014 mit.
(2)Die Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, die Betriebsprämienregelung auf regionaler Ebene gemäß Artikel 46 anzuwenden, können die Umverteilungsprämie auf regionaler Ebene anwenden.
(3)Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, linearer Kürzung gemäß Artikel 40 Absatz 3 und der Anwendung der Artikel 21 und 23, wird die Umverteilungsprämie nach der Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber gewährt.
(4)Die Umverteilungsprämie wird von den Mitgliedstaaten berechnet, indem eine von dem Mitgliedstaat festzulegende Zahl, die 65 % der nationalen oder regionalen Durchschnittszahlung je Hektar nicht übersteigen darf, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 34 aktiviert hat, multipliziert wird. Die Zahl dieser Zahlungsansprüche darf ein von den Mitgliedstaaten gesetztes Maximum von einer Fläche von höchstens 30 Hektar oder die Durchschnittsgröße von landwirtschaftlichen Betrieben nach Anhang VIIIb nicht überschreiten, falls diese Durchschnittsgröße in dem betreffenden Mitgliedstaat 30 Hektar überschreitet.
(5)Sofern die in Absatz 4 festgelegten Höchstgrenzen eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene in Bezug auf die nach Absatz 4 festgelegte Zahl von Hektarflächen eine Staffelung vornehmen, die für alle Betriebsinhaber gleichermaßen gilt.
(6)Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar gemäß Absatz 4 wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in Anhang VIIIc festgelegten nationalen Obergrenze und der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die im Jahr 2014 gemäß Artikel 34 Absatz 2 angemeldet worden sind, festgesetzt. Die regionale Durchschnittszahlung je Hektar gemäß Absatz 4 wird von den Mitgliedstaaten anhand eines Teils der in Anhang VIIIc festgelegten nationalen Obergrenze und der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die im Jahr 2014 gemäß Artikel 34 Absatz 2 in der betreffenden Region angemeldet worden sind, festgesetzt. Für jede Region wird zur Berechnung dieses Teils die gemäß Artikel 46 Absatz 3 festgesetzte jeweilige regionale Obergrenze durch die gemäß Artikel 40 für das Jahr 2014 festgesetzte nationale Obergrenze geteilt.
(7)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betriebsinhaber, bei denen erwiesen ist, dass sie ihren Betrieb nach dem 19. Oktober 2011 einzig zu dem Zweck geteilt haben, um in den Genuss der Umverteilungsprämie zu kommen, kein Vorteil nach diesem Kapitel gewährt wird. Dies gilt auch für Betriebsinhaber, deren Betriebe aus einer solchen Aufspaltung hervorgehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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