Art. 3 – Förderfähigkeit bestimmter Ausgabenarten

REG_2013_1310 · mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014

(1)Unbeschadet der Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 88 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 kommen Ausgaben im Zusammenhang mit rechtlichen Verpflichtungen, die gegenüber Begünstigten im Rahmen der Maßnahmen gemäß den Artikeln 20 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und – unbeschadet des Anhangs VI Buchstabe E der Beitrittsakte von 2012 und der auf Grundlage hiervon erlassenen Rechtsvorschriften im Falle Kroatiens – im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 171 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 eingegangen wurden, im Programmplanungszeitraum 2014-2020 in folgenden Fällen für einen Beitrag des ELER in Betracht: a) bei zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2015 und im Falle Kroatiens zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2016 geleisteten Zahlungen, wenn die Mittelzuweisung für die betreffende Maßnahme des jeweiligen Programms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 bereits ausgeschöpft sind, und b) bei Zahlungen, die nach dem 31. Dezember 2015 und im Falle Kroatiens nach dem 31. Dezember 2016 geleistet wurden. Dieser Absatz gilt auch für rechtliche Verpflichtungen, die gegenüber Begünstigten im Rahmen entsprechender Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1257/1999, (EWG) Nr. 2078/1992 und (EWG) Nr. 2080/1992 eingegangen wurden, die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erhalten.
(2)Die Ausgaben gemäß Absatz 1 kommen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 unter folgenden Bedingungen für eine Beteiligung des ELER in Betracht: a) Diese Ausgaben sind im jeweiligen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Programmplanungszeitraums 2014-2020 vorgesehen; b) der Beitragssatz des ELER zur Finanzierung der entsprechenden Maßnahme im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung findet Anwendung; und c) die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die entsprechenden Übergangsmaßnahmen in ihren Verwaltungs- und Kontrollsystemen klar ausgewiesen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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