Art. 7 – Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

REG_2013_1310 · mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013wird wie folgt geändert:
1.Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Zur Berücksichtigung von Entwicklungen im Zusammenhang mit den Gesamthöchstbeträgen an Direktzahlungen, die gewährt werden dürfen, einschließlich Entwicklungen infolge von Beschlüssen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 136a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Artikel 14 der vorliegenden Verordnung gefasst werden, sowie Entwicklungen infolge der Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten nationalen Obergrenzen anzupassen."
2.In Artikel 26 Absatz 6 wird folgender UnterAbsatz angefügt: "Für die Zwecke der in den Unterabsätzen 1 und 2 beschriebenen Berechnungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten, sofern die Umverteilungsprämie gemäß Artikel 41 nicht angewendet wird, die Stützung umfassend, die für das Kalenderjahr 2014 im Rahmen der Artikel 72a und 125a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurde."
3.In Artikel 36 Absatz 3 wird folgender UnterAbsatz angefügt: "Im Hinblick auf eine Differenzierung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung berücksichtigen die Mitgliedstaaten, sofern die Umverteilungsprämie gemäß Artikel 41 nicht angewendet wird, die Stützung umfassend, die im Kalenderjahr 2014 im Rahmen des Artikels 125a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurde."
4.In Artikel 72 Absatz 2 wird nach dem ersten UnterAbsatz folgender UnterAbsatz eingefügt: "Sie gilt jedoch weiterhin für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2015 beginnende Antragsjahre beziehen."

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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