Art. 9 – Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

REG_2013_1310 · mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert:
1.Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 214a Nationale Zahlungen für bestimmte Sektoren in Finnland Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission kann Finnland im Zeitraum 2014-2020 weiterhin die nationalen Beihilfen gewähren, die es den Erzeugern 2013 aufgrund von Artikel 141 der Beitrittsakte von 1994 gewährt hat, sofern a) die Höhe der Einkommensbeihilfe im gesamten Zeitraum degressiv gestaffelt ist und 2020 nicht mehr als 30 % der 2013 gewährten Beihilfe beträgt; und b) vor einem Rückgriff auf diese Möglichkeit die Stützungsregelungen im Rahmen der GAP für die betroffenen Sektoren umfassend genutzt worden sind. Die Kommission gewährt ihre Zustimmung ohne Anwendung des Verfahrens im Sinne des Artikels 229 Absätze 2 oder 3 der vorliegenden Verordnung."
2.In Artikel 230 Absatz 1 werden folgende Buchstaben eingefügt: "ba) Artikel 111 bis zum 31. März 2015"; "ca) Artikel 125a Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 sowie in Bezug auf den Sektor Obst und Gemüse Anhang XVIa bis zum Tag der Anwendung der entsprechenden Vorschriften, die gemäß den delegierten Rechtsakten im Sinne des Artikels 173 Absatz 1 Buchstaben b und i festgelegt werden"; "da) Artikel 136, Artikel 138 und Artikel 140 sowie Anhang XVIII für die Zwecke der Anwendung dieser Artikel bis zum Tag der Anwendung der Vorschriften, die gemäß den Durchführungsrechtsakten im Sinne des Artikels 180 und des Artikels 183 Buchstabe a festgelegt werden, oder bis zum 30. Juni 2014, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt."

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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