Art. 214a – Nationale Zahlungen für bestimmte Sektoren in Finnland

REG_2013_1310 · mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014

Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission kann Finnland im Zeitraum 2014-2020 weiterhin die nationalen Beihilfen gewähren, die es den Erzeugern 2013 aufgrund von Artikel 141 der Beitrittsakte von 1994 gewährt hat, sofern
a)die Höhe der Einkommensbeihilfe im gesamten Zeitraum degressiv gestaffelt ist und 2020 nicht mehr als 30 % der 2013 gewährten Beihilfe beträgt; und
b)vor einem Rückgriff auf diese Möglichkeit die Stützungsregelungen im Rahmen der GAP für die betroffenen Sektoren umfassend genutzt worden sind.
Die Kommission gewährt ihre Zustimmung ohne Anwendung des Verfahrens im Sinne des Artikels 229 Absätze 2 oder 3 der vorliegenden Verordnung."

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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