Art. 10 – Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

REG_2013_1310 · mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014

Die Verordnung 1305/2013 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 31 wird der folgende Absatz angefügt: "(6) Kroatien kann im Rahmen dieser Maßnahme Begünstigten in den gemäß Artikel 32 Absatz 3 bezeichneten Gebieten Zahlungen gewähren, selbst wenn die Feinabstimmung nach UnterAbsatz 3 dieses Absatzes nicht abgeschlossen worden ist. Die Feinabstimmung ist bis spätestens 31. Dezember 2014 abzuschließen. Die Begünstigten in den Gebieten, die infolge der Feinabstimmung nicht mehr beihilfefähig sind, erhalten keine weitere Zahlung im Rahmen dieser Maßnahme."
2.In Artikel 58 erhält Absatz 6 folgende Fassung: "(6) Die dem ELER gemäß Artikel 136a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 73/2009 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 übertragenen Finanzmittel und die dem ELER in Anwendung der Artikel 10b, 136 und 136b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für die Kalenderjahre 2013 und 2014 übertragenen Finanzmittel werden auch in die jährliche Aufteilung gemäß Absatz 4 dieses Artikels einbezogen."
3.In Artikel 59 Absatz 4 erhält Buchstabe f folgende Fassung: "(f) 100 % für eine Zuweisung an Irland in Höhe von 100 Mio. EUR zu Preisen von 2011, für eine Zuweisung an Portugal in Höhe von 500 Mio. EUR zu Preisen von 2011 und für eine Zuweisung an Zypern in Höhe von 7 Mio. EUR zu Preisen von 2011, sofern diese Mitgliedstaaten am 1. Januar 2014 oder danach eine finanzielle Unterstützung gemäß den Artikeln 136 und 143 AEUV erhalten; dies gilt bis 2016, wenn die Anwendung der vorliegenden Bestimmung erneut geprüft wird."

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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