ErwGr. 9

REG_2013_1310 · mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014

Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 konnten die Mitgliedstaaten beschließen, einen bestimmten Prozentsatz ihrer nationalen Obergrenze für die besondere Stützung ihrer Landwirte zu verwenden sowie einen vorangegangenen Beschluss zu überprüfen und in diesem Zusammenhang zu beschließen, diese Stützung zu ändern oder zu beenden. Es ist angebracht, eine zusätzliche Überprüfung dieser Beschlüsse mit Wirkung vom Kalenderjahr 2014 vorzusehen. Gleichzeitig müssen die besonderen Bedingungen nach Maßgabe von Artikel 69 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, unter denen die besondere Stützung in einigen Mitgliedstaaten gezahlt wird und deren Geltungsdauer im Jahr 2013 endet, um ein Jahr verlängert werden, um eine Unterbrechung des Förderniveaus zu vermeiden. Im Hinblick auf die Einführung der fakultativen gekoppelten Stützung, die ab 1. Januar 2015 für bestimmte Sektoren oder Regionen in genau festgelegten Fällen zum Tragen kommen wird, ist es angezeigt, den Mitgliedstaaten zu gestatten, das Niveau bestimmter Arten der besonderen Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Jahr 2014 auf 6,5 % anzuheben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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