Art. 10 – Solidaritätsfonds der Europäischen Union

REG_2013_1311 · zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020

(1)Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union soll nach Maßgabe des einschlägigen Basisrechtsakts finanzielle Hilfe bei Katastrophen ermöglichen, die sich im Gebiet eines Mitgliedstaats oder eines Bewerberlandes ereignen. Es besteht eine Obergrenze für die jährlich für Ausgaben des Solidaritätsfonds zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2011). Am 1. Oktober eines jeden Jahres muss mindestens ein Viertel der jährlichen Mittelausstattung verfügbar bleiben, damit ein bis zum Ende des jeweiligen Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann. Der nicht in den Haushaltsplan eingesetzte Teil der jährlichen Mittelausstattung kann bis zum Jahr n+1 in Anspruch genommen werden. Der Teil der jährlichen Mittelausstattung, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war, wird zunächst in Anspruch genommen. Der Teil der Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.
(2)In Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass in dem Jahr, in dem sich eine Katastrophe im Sinne des maßgeblichen Basisrechtsakts ereignet, die noch verfügbaren Mittel des Solidaritätsfonds der Europäischen Union nicht ausreichen, um den Betrag der vom Europäischen Parlament und vom Rat für erforderlich erachteten finanziellen Unterstützung zu decken, kann die Kommission vorschlagen, die Differenz aus den für das Folgejahr verfügbaren jährlichen Mitteln zu finanzieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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