Art. 8 – Anpassung im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schaffung einer Verbindung zwischen der Wirksamkeit von Fonds und der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung

REG_2013_1311 · zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020

Wird im Kontext von Maßnahmen zur Schaffung einer Verbindung zwischen der Wirksamkeit von Fonds und der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung die Aussetzung von Mittelbindungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie den Europäischen Meeres- und Fischereifonds von der Kommission aufgehoben, so überträgt die Kommission gemäß dem maßgeblichen Basisrechtsakt die ausgesetzten Mittelbindungen auf die nachfolgenden Haushaltsjahre. Ausgesetzte Mittelbindungen des Jahres n dürfen nach Ablauf des Jahres n+3 nicht wieder in den Haushaltsplan eingesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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