Art. 6 – Technische Anpassung

REG_2013_1311 · zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020

(1)Die Kommission nimmt jedes Jahr vor dem Haushaltsverfahren für das Haushaltsjahr n + 1 folgende technische Anpassungen des MFR vor: a) Neufestsetzung der Obergrenzen sowie der Gesamtbeträge der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen zu Preisen des Jahres n + 1; b) Berechnung des verfügbaren Spielraums innerhalb der in dem Beschluss 2007/436/EU, Euratom festgelegten Eigenmittelobergrenze; c) Berechnung des absoluten Betrags des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben gemäß Artikel 13; d) Berechnung des Gesamtspielraums für Mittel für Zahlungen gemäß Artikel 5; e) Berechnung des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen gemäß Artikel 14.
(2)Die Kommission nimmt die in Absatz 1 vorgesehene technische Anpassung auf der Grundlage eines festen Deflators von 2 % pro Jahr vor.
(3)Die Kommission übermittelt die Ergebnisse der technischen Anpassung nach Absatz 1 und die zugrundeliegenden Wirtschaftsprognosen dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(4)Unbeschadet der Artikel 7 und 8 wird für das betreffende Haushaltsjahr keine weitere technische Anpassung vorgenommen, weder im Laufe des Haushaltsjahres noch als nachträgliche Berichtigung im Laufe der folgenden Haushaltsjahre.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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