(1)Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission halten in jedem Haushaltsverfahren und bei der Ausführung des Haushalts für das betreffende Jahr die im MFR festgelegten jährlichen Obergrenzen für Ausgaben ein. Die Teilobergrenze für Rubrik 2 gemäß dem Anhang wird unbeschadet der Flexibilität zwischen den beiden Säulen der Gemeinsamen Agrarpolitik (im Folgenden "GAP") festgelegt. Die angepasste Obergrenze, die auf die Säule I der GAP anzuwenden ist, nachdem die Übertragungen zwischen dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Mitteln für Direktzahlungen erfolgt sind, wird in dem maßgeblichen Rechtsakt festgelegt, und der MFR wird im Zuge der in Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen technischen Anpassung entsprechend angepasst.
(2)Durch die besonderen Instrumente nach den Artikeln 9 bis 15 wird die Flexibilität des MFR sichergestellt; diese Instrumente werden eingeführt, um den reibungslosen Ablauf des Haushaltsverfahrens zu gewährleisten. Wenn die Reserve für Soforthilfen, der Solidaritätsfonds der Europäischen Union, das Flexibilitätsinstrument, der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben, die spezielle Flexibilität zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und zur Stärkung der Forschung oder der allgemeine Spielraum für Mittel für Verpflichtungen für Wachstum und Beschäftigung, insbesondere Jugendbeschäftigung, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates (6), der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission (8) (im Folgenden "Interinstitutionelle Vereinbarung") in Anspruch genommen werden muss, können Mittel für Verpflichtungen in den Haushalt eingesetzt werden, die die Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des MFR überschreiten.
(3)Für Darlehensgarantien, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 oder der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert werden, können Mittel über die Obergrenzen des MFR hinaus in Anspruch genommen werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025
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