Art. 2 – Halbzeitüberprüfung/ Halbzeitrevision des MFR

REG_2013_1311 · zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020

Die Kommission legt bis spätestens Ende 2016 eine Überprüfung der Funktionsweise des MFR vor, die der wirtschaftlichen Lage zu diesem Zeitpunkt sowie den jüngsten makroökonomischen Vorhersagen in vollem Umfang Rechnung trägt. Im Zusammenhang mit dieser obligatorischen Überprüfung wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag für die Änderung der vorliegenden Verordnung gemäß den im AEUV festgelegten Verfahren vorgelegt. Unbeschadet des Artikels 7 der vorliegenden Verordnung werden bereits zugeteilte Zuweisungen an die Mitgliedstaaten im Zuge einer solchen Änderung nicht verringert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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