Art. 19 – Revision des Strukturfonds, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, des Europäischen Meeres- und Fischereifonds, des Asyl- und Migrationsfonds sowie des Fonds für die innere Sicherheit aufgrund neuer Regelungen oder Programme

REG_2013_1311 · zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020

(1)Sollten neue Regelungen und Programme unter geteilter Mittelverwaltung für die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, den Asyl- und Migrationsfonds sowie den Fonds für die innere Sicherheit nach dem 1. Januar 2014 angenommen werden, wird der MFR revidiert, um die im Haushaltsjahr 2014 nicht in Anspruch genommenen Mittel in Überschreitung der jeweiligen Obergrenzen auf die folgenden Haushaltsjahre zu übertragen.
(2)Die Revision bezüglich der Übertragung nicht in Anspruch genommener Mittel des Jahres 2014 wird vor dem 1. Mai 2015 beschlossen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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