Art. 17 – Revision des MFR

REG_2013_1311 · zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020

(1)Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2, der Artikel 18 bis 22 und des Artikels 25 kann der MFR bei unvorhergesehenen Umständen einer Revision unterzogen werden, wobei die in dem Beschluss 2007/436/EU, Euratom festgelegte Eigenmittelobergrenze einzuhalten ist.
(2)In der Regel müssen Vorschläge für eine Revision gemäß Absatz 1 vorgelegt und angenommen werden, bevor das Haushaltsverfahren für das betreffende Haushaltsjahr beziehungsweise für das erste der von dieser Änderung betroffenen Haushaltsjahre eingeleitet wird.
(3)In jedem Vorschlag für eine Revision des MFR gemäß Absatz 1 ist für die von der Änderung betroffene Rubrik die Möglichkeit einer Mittelumschichtung zwischen den unter diese Rubrik fallenden Programmen zu prüfen, insbesondere auf der Grundlage einer zu erwartenden unzureichenden Inanspruchnahme von Mitteln. Es sollte angestrebt werden, dass ein erheblicher Teil – ausgedrückt als absoluter Betrag und in Prozent – der Mittel zur Finanzierung der geplanten neuen Ausgaben unterhalb der Obergrenze der betreffenden Rubrik bereitgestellt wird.
(4)Bei jeder Änderung des MFR gemäß Absatz 1 ist zu prüfen, inwieweit die Heraufsetzung der Obergrenze einer Rubrik durch die Senkung der Obergrenze einer anderen Rubrik ausgeglichen werden kann.
(5)Bei jeder Änderung des MFR gemäß Absatz 1 ist darauf zu achten, dass die Mittel für Verpflichtungen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Mitteln für Zahlungen stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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