Art. 14 – Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen für Wachstum und Beschäftigung, insbesondere Jugendbeschäftigung

REG_2013_1311 · zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020

(1)Bleiben Spielräume innerhalb der Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen des MFR für die Jahre 2014 bis 2017 verfügbar, so bilden sie einen Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen des MFR über die Obergrenzen hinaus, die im MFR für die Jahre 2016 bis 2020 für Politikziele im Zusammenhang mit Wachstum und Beschäftigung – insbesondere Jugendbeschäftigung – festgelegt sind.
(2)Im Rahmen der technischen Anpassung nach Artikel 6 berechnet die Kommission jedes Jahr den verfügbaren Betrag. Der MFR Gesamtspielraum oder Teile davon können vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV in Anspruch genommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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