Art. 23 – Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren

REG_2013_1311 · zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission (im Folgenden "Organe") ergreifen Maßnahmen, damit das jährliche Haushaltsverfahren möglichst reibungslos abläuft.
Die Organe arbeiten im gesamten Verlauf des Haushaltsverfahrens loyal zusammen, um eine weitestgehende Annäherung ihrer Standpunkte zu erreichen. Die Organe arbeiten in allen Phasen des Verfahrens im Rahmen geeigneter interinstitutioneller Kontakte zusammen, um den Fortgang der Arbeiten zu überwachen und den Grad der Übereinstimmung zu prüfen.
Die Organe stellen sicher, dass ihre jeweiligen Zeitpläne so weit wie möglich koordiniert werden, damit eine kohärente und konvergente Durchführung des Verfahrens mit Blick auf den endgültigen Erlass des Gesamthaushaltsplans der Union ermöglicht wird.
Je nach der zu erwartenden Diskussionen kann in allen Phasen des Verfahrens und auf verschiedenen Repräsentationsebenen ein Trilog stattfinden. Jedes Organ benennt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung seine Teilnehmer an der jeweiligen Sitzung, legt sein Mandat für die Verhandlungen fest und unterrichtet die anderen Organe rechtzeitig über die Einzelheiten der Sitzungsplanung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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