Art. 25 – Übergang zum folgenden mehrjährigen Finanzrahmen

REG_2013_1311 · zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020

Die Kommission unterbreitet vor dem 1. Januar 2018 einen Vorschlag für einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen.
Wird vor dem 31. Dezember 2020 keine Verordnung des Rates zur Festlegung eines neuen MFR verabschiedet, werden die Obergrenzen und anderen Bestimmungen für das letzte Jahr des geltenden MFR beibehalten, bis die Verordnung zur Festlegung eines neuen mehrjährigen Finanzrahmens verabschiedet ist. Für den Fall, dass nach 2020 ein neuer Mitgliedstaat der Europäischen Union beitritt, wird erforderlichenfalls der verlängerte MFR revidiert, um den Beitritt zu berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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