ErwGr. 11

REG_2013_1311 · zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020

Die Zuweisungen an die Mitgliedstaaten von Mitteln für die Kohäsionspolitik werden auf der Grundlage der statistischen Daten und Prognosen festgesetzt, die dem im Juli 2012 aktualisierten Vorschlag der Kommission für die vorliegende Verordnung zugrunde lagen. Angesichts der Unsicherheit von Prognosen und der Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten mit begrenzten Zuweisungen und um der besonders schwierigen Lage der von der Krise betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, wird die Kommission 2016 die Gesamtzuweisungen aller Mitgliedstaaten im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" der Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2017 bis 2020 überprüfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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