ErwGr. 3

REG_2013_1311 · zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020

Im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung/Halbzeitrevision des MFR kommen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission überein, noch vor der Vorlage der Kommissionsvorschläge gemeinsam zu prüfen, welche Laufzeit für den nachfolgenden MFR am besten geeignet ist, um so für Ausgewogenheit zwischen der Dauer der Amtszeiten der Mitglieder des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission und der Notwendigkeit stabiler Programmplanungszyklen und der Vorhersehbarkeit von Investitionen zu sorgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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