ErwGr. 5

REG_2013_1311 · zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020

Damit die Union auf bestimmte unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann oder genau definierte Ausgaben, die die Obergrenzen einer oder mehrerer Rubriken des MFR übersteigen würden, finanziert werden können, bedarf es zur Vereinfachung des Haushaltsverfahrens folgender besonderer Instrumente: der Reserve für Soforthilfen, des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, des Flexibilitätsinstruments, des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben, der speziellen Flexibilität zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und zur Stärkung der Forschung sowie des allgemeinen Spielraums für Mittel für Verpflichtungen für Wachstum und Beschäftigung, insbesondere Jugendbeschäftigung. Daher sollte eine besondere Bestimmung aufgenommen werden, die die Möglichkeit bietet, in den Haushaltsplan Mittel für Verpflichtungen einzustellen, die die Obergrenzen des MFR übersteigen, wenn besondere Instrumente in Anspruch genommen werden müssen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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