(1)Die landwirtschaftlichen Betriebe werden nach dem Unionsklassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe (im Folgenden ‚Klassifizierungssystem‘) entsprechend ihrer betriebswirtschaftlichen Ausrichtung, ihrer wirtschaftlichen Betriebsgröße und der Bedeutung der direkt mit dem Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeit einheitlich klassifiziert. Das Klassifizierungssystem dient insbesondere zur Darstellung von Daten — aufgeschlüsselt nach Klassen der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung und der wirtschaftlichen Betriebsgröße —, welche im Rahmen der Unionserhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe sowie im Rahmen des INLB gesammelt werden.
(2)Die betriebswirtschaftliche Ausrichtung eines Betriebs ist durch den relativen Beitrag des Standardoutputs der verschiedenen Merkmale dieses Betriebs zu seinem gesamten Standardoutput gekennzeichnet. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zur Festsetzung des Bezugszeitraums für den Standardoutput zu erlassen.
(3)Die Betriebe werden einer begrenzten Zahl von Klassen betriebswirtschaftlicher Ausrichtung zugeordnet. Es wird eine Klasse der allgemeinen Ausrichtungen festgelegt. Je nach Genauigkeitsgrad der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung wird die Klasse der allgemeinen Ausrichtungen in Hauptausrichtungen unterteilt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Klassen der allgemeinen Ausrichtungen und der Hauptausrichtungen zu erlassen. Die Entsprechung zwischen den Klassen der allgemeinen Ausrichtungen und der Hauptausrichtungen sowie jenen der Einzelausrichtungen, die den Klassen der Hauptausrichtungen entsprechen, wird im Einzelnen festgelegt.
(4)Die wirtschaftliche Betriebsgröße wird auf der Grundlage des gesamten Standardoutputs des Betriebs festgelegt.
(5)Die Bedeutung der direkt mit dem Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeit, die keine landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebs darstellt, wird auf der Grundlage des Beitrags dieser sonstigen Erwerbstätigkeit zum Output des Betriebs bestimmt.
(6)Die Standardoutputs und die zu ihrer Feststellung dienenden Daten werden der Kommission (Eurostat) von der Verbindungsstelle, die jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 bezeichnet hat, oder von jener Einrichtung übermittelt, welcher diese Aufgabe übertragen wurde.
(7)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die Folgendes festlegen: — die Methoden zur Berechnung bestimmter Klassen der Einzelausrichtungen nach Absatz 3 und zur Zuordnung des landwirtschaftlichen Betriebs zu einer Hauptausrichtung; — die Methode zur Berechnung der wirtschaftlichen Betriebsgröße; — die Klassen der wirtschaftlichen Betriebsgröße für die Betriebe, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird; — die Methoden zur Berechnung des Outputs des Betriebs und zur Schätzung des Beitrags der sonstigen Erwerbstätigkeit zu diesem Output für die Zwecke des Absatzes 5; — die Methode zur Berechnung der Standardoutputs jedes Merkmals nach Absatz 2, die Verfahren für die Sammlung der entsprechenden Daten und die Mittel und Fristen für die Übermittlung der Standardoutputs an die Kommission im Einklang mit Absatz 6. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025
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