Art. 7

REG_2013_1318 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft

(1)Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine Verbindungsstelle, deren Aufgabe es ist, a) den nationalen Ausschuss, die Gebietsausschüsse und die Buchstellen über die geltenden Rechtsvorschriften zu unterrichten und für deren ordnungsgemäße Durchführung Sorge zu tragen, b) den Plan für die Auswahl der Buchführungsbetriebe zu erstellen, dem nationalen Ausschuss zur Genehmigung zu unterbreiten und anschließend an die Kommission weiterzuleiten, c) folgende Unterlagen zu erstellen: i) die Liste der Buchführungsbetriebe, ii) gegebenenfalls die Liste der Buchstellen, die bereit und in der Lage sind, den Betriebsbogen auszufüllen, d) die ihr von den Buchstellen übersandten Betriebsbögen zu sammeln, e) zu überprüfen, ob die Betriebsbögen ordnungsgemäß ausgefüllt sind, f) die ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebsbögen innerhalb der festgesetzten Frist im vorgeschriebenen Format an die Kommission weiterzuleiten, g) die in Artikel 17 geregelten Auskunftsersuchen an den nationalen Ausschuss, die Gebietsausschüsse und die Buchstellen weiterzuleiten und der Kommission die entsprechenden Antworten zu übermitteln.
(2)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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