Art. 16a

REG_2013_1332 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

(1)Die nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f vor dem 15. Dezember 2013 erteilten Genehmigungen werden durch die Änderungen des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe f, die in der Verordnung (EU) Nr. 1332/2013 des Rates (4) vorgenommen werden, nicht berührt.
(2)Anträge auf Genehmigung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f, die vor dem 15. Dezember 2013 eingereicht wurden, gelten als zurückgezogen, es sei denn, die Person, Organisation oder Einrichtung bestätigt ihre Absicht, den Antrag nach dem genannten Zeitpunkt aufrechtzuerhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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