Art. 3b

REG_2013_1332 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

Artikel 3a ist nicht anwendbar auf die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und dazugehörige Vermittlungsdienste für die Einfuhr oder die Beförderung von in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien, sofern sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien in ein anderes Land ausgeführt werden, wenn die Einfuhr oder die Beförderung gemäß Nummer 10 der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der VN und damit zusammenhängenden Beschlüssen des Exekutivrats der OVCW in Übereinstimmung mit dem Ziel des Chemiewaffenübereinkommens erfolgt."

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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