ErwGr. 17

REG_2013_1360 · zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006, des Koeffizienten für die Berechnung der Ergänzungsabgabe für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2004/2005 und der Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Abgaben und dem Betrag dieser für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu erhebenden Abgaben zu zahlen haben

Für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 wurde der Höchstbetrag der B-Abgabe mit der Verordnung (EG) Nr. 1440/2002 der Kommission (17) auf 37,5 % des Interventionspreises für Weißzucker festgesetzt. Die nach der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode revidierte B-Abgabe für das betreffende Wirtschaftsjahr, hingegen, beträgt 16,371 % des Interventionspreises für Weißzucker. Wegen dieses Unterschieds muss der Betrag, den die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern je Tonne Zuckerrüben von Standardqualität für das genannte Wirtschaftsjahr zu zahlen haben, gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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