ErwGr. 22

REG_2013_1360 · zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006, des Koeffizienten für die Berechnung der Ergänzungsabgabe für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2004/2005 und der Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Abgaben und dem Betrag dieser für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu erhebenden Abgaben zu zahlen haben

Für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 wurde der Höchstbetrag der B-Abgabe mit der Verordnung (EG) Nr. 1296/2005 der Kommission (18) auf 37,5 % des Interventionspreises für Weißzucker festgesetzt. Da die nach der Methode gemäß Erwägungsgrund 11 revidierte Grundproduktionsabgabe für dieses Wirtschaftsjahr 1,2335 % des Interventionspreises für Weißzucker beträgt, besteht keine Notwendigkeit zur Festsetzung einer B-Abgabe. Wegen dieser Unterschiede müssen die Beträge je Tonne Zuckerrüben von Standardqualität, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für dieses Wirtschaftsjahr zu zahlen haben, gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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