Art. 1 – Gegenstand

REG_2013_1379 · über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates

(1)Es wird eine gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (im Folgenden "GMO"), errichtet.
(2)Die GMO besteht aus Folgendem: a) Berufsverbände; b) Vermarktungsnormen; c) Verbraucherinformation; d) Wettbewerbsregeln; e) Marktuntersuchung.
(3)Die GMO wird bezüglich der externen Aspekte ergänzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1220/2012 des Rates (7) sowie durch die Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (8).
(4)Für die Durchführung der GMO kann eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß eines künftig zu erlassenden Rechtsakts der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 gewährt werden.
Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Anwendbarkeit der Artikel 101 bis 106 sowie des Artikels 108 Absätze 1 und 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf die Produktion der in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse und den Handel mit diesen, ausgenommen die Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Marktorganisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (*1) und die Verordnung (EU) Nr. 1379 /2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (*2) fallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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