Art. 10 – Ziele der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

REG_2013_1379 · über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates

(1)Die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen verfolgen folgende Ziele: a) Effizientere und nachhaltigere Verwirklichung der in Artikel 7 genannten Ziele der angeschlossenen Erzeugerorganisationen; b) Koordinierung und Ausbau von Tätigkeiten von gemeinsamem Interesse für die angeschlossenen Erzeugerorganisationen.
(2)Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können gemäß einem künftig zu erlassenden Rechtsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 finanzielle Unterstützung erhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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