Art. 13 – Maßnahmen der Branchenverbände

REG_2013_1379 · über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates

Zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 12 können die Branchenverbände auf folgende Maßnahmen zurückgreifen:
a)Erstellung von Musterverträgen, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind;
b)Förderung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen der Union in nicht-diskriminierender Weise, etwa über die Nutzung der Zertifizierung, insbesondere Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel, geografische Angaben, garantiert traditionelle Spezialitäten und Hinweise auf die Vorteile nachhaltiger Produktionsmethoden;
c)Ausarbeitung von Vorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die strenger sind als die Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts;
d)Verbesserung der Qualität und der Transparenz der Erzeugung und des Marktes sowie der entsprechenden Kenntnisse und Durchführung von Berufs- und Fortbildungsprogrammen, beispielsweise zur Qualität und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse, zur Lebensmittelsicherheit und zur Förderung von Initiativen im Bereich der Forschung;
e)Durchführung von Untersuchungen und Marktstudien und Entwicklung marktverbessernder Techniken, unter anderem durch Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Erhebung sozioökonomischer Daten;
f)Informationsbeschaffung und Marktforschung mit Blick auf ein nachhaltiges Angebot, das in Quantität, Qualität und Preis dem Marktbedarf und den Erwartungen der Verbraucher gerecht wird;
g)verbraucherseitige Förderung des Absatzes von aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen stammenden Fischarten mit erheblichem Nährwert, die derzeit nur begrenzt konsumiert werden;
h)Überprüfung, ob die Tätigkeiten der Mitglieder mit den Regeln des betreffenden Branchenverbands im Einklang stehen und Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Einhaltung dieser Regeln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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