Art. 16 – Anerkennung von Branchenverbänden

REG_2013_1379 · über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten können als Branchenverbände die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zusammenschlüsse von Marktteilnehmern anerkennen, die diese Anerkennung beantragen, sofern diese Verbände a) den in Artikel 17 festgelegten Grundsätzen und den für die Anwendung dieser Grundsätze erlassenen Vorschriften nachkommen; b) einen wesentlichen Anteil der Erzeugungstätigkeit und entweder der Verarbeitungs- oder der Vermarktungstätigkeit oder beider Tätigkeiten bei Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen oder daraus gefertigten Erzeugnissen vertreten; c) nicht selbst Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse sowie daraus gefertigte Erzeugnisse gewinnen, verarbeiten oder vermarkten; d) die nach den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats erforderliche Rechtsfähigkeit besitzen, in diesem Mitgliedstaat niedergelassen sind und ihren Sitz dort haben; e) in der Lage sind, die in Artikel 12 genannten Ziele zu verfolgen; f) den Verbraucherinteressen Rechnung tragen; g) das ordnungsgemäße Funktionieren der GMO nicht behindern und h) die Wettbewerbsregeln gemäß Kapitel V einhalten.
(2)Verbände, die vor dem 29. Dezember 2013 errichtet worden sind, können als Branchenverbände im Sinne dieser Verordnung anerkannt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat davon überzeugt ist, dass sie den Bestimmungen dieser Verordnung, die Branchenverbände betreffen, nachkommen.
(3)Branchenverbände, die vor dem 29. Dezember 2013 anerkannt wurden, gelten als Branchenverbände im Sinne dieser Verordnung und als durch ihre Bestimmungen gebunden;.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 16 REG_2013_1379 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 16 REG_2013_1379 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.