Art. 18 – Kontrolle und Widerruf der Anerkennung durch die Mitgliedstaaten

REG_2013_1379 · über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten führen regelmäßig Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die Erzeugerorganisationen und Branchenverbände die Bedingungen für die Anerkennung gemäß Artikel 14 bzw. 16 einhalten. Die Feststellung eines Verstoßes kann zum Widerruf der Anerkennung führen.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz einer Erzeugerorganisation oder eines Branchenverbands mit Mitgliedern aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder einer in verschiedenen Mitgliedstaaten anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen befindet, veranlasst die notwendige Zusammenarbeit ihrer Verwaltungen, um die Tätigkeit der betreffenden Organisation, des betreffenden Verbandes oder der betreffenden Vereinigung in Zusammenarbeit mit den anderen beteiligten Mitgliedstaaten überwachen zu können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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