Art. 20 – Kontrollen durch die Kommission

REG_2013_1379 · über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates

(1)Um die Einhaltung der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder eines Branchenverbands gemäß Artikel 14 beziehungsweise 16 sicherzustellen, kann die Kommission Kontrollen durchführen und ersucht die Mitgliedstaaten gegebenenfalls, den Widerruf der gewährten Anerkennung der Erzeugerorganisation oder des Branchenverbands zu verfügen.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Entscheidung über die Gewährung oder den Widerruf einer Anerkennung auf elektronischem Wege mit. Diese Mitteilung wird von der Kommission öffentlich zugänglich gemacht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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