Art. 22 – Ausdehnung der Regeln von Erzeugerorganisationen

REG_2013_1379 · über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates

(1)Ein Mitgliedstaat kann die innerhalb einer Erzeugerorganisation vereinbarten Regeln für Erzeuger verbindlich vorschreiben, die dieser Organisation nicht angehören und die eines oder mehrere Erzeugnisse in dem Gebiet vermarkten, in dem die Erzeugerorganisation repräsentativ ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Erzeugerorganisation besteht seit mindestens einem Jahr und wird als repräsentativ für die Erzeugung und die Vermarktung, gegebenenfalls auch für die kleine und handwerkliche Fischerei, in einem Mitgliedstaat angesehen und stellt einen entsprechenden Antrag an die zuständigen nationalen Behörden b) die auszudehnenden Regeln betreffen Maßnahmen für Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a bis e; c) die Wettbewerbsregeln gemäß Kapitel V werden eingehalten.
(2)Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a wird eine Erzeugerorganisation für Fischereierzeugnisse als repräsentativ angesehen, wenn auf sie mindestens 55 % der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Menge des betreffenden Erzeugnisses in dem Gebiet entfallen, für das eine Ausdehnung der Regeln vorgeschlagen wird.
(3)Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a wird eine Erzeugerorganisation für Aquakulturerzeugnisse als repräsentativ angesehen, wenn auf sie mindestens 40 % der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Menge des betreffenden Erzeugnisses in dem Gebiet entfallen, für das eine Ausdehnung der Regeln vorgeschlagen wird.
(4)Die auf Nichtmitglieder auszudehnenden Regeln gelten für einen Zeitraum zwischen 60 Tagen und 12 Monaten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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